Verteilungsgesetz Polen · Verteilungsgesetz Polen
§ 15 Verteilungsgesetz PolenLand- und forstwirtschaftliches Vermögen
B. Besondere Bestimmungen
Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen wird durch den Flächenwert je Hektar und die Zuschläge bestimmt und ist für jede wirtschaftliche Einheit gesondert zu ermitteln.