Staatsgrenze Österreich - Deutschland · Staatsgrenze Österreich - Deutschland
§ 13 Staatsgrenze Österreich - Deutschland
Artikel 13
Wird es erforderlich, das Dreiländergrenzzeichen nächst dem Plöckenstein (Dreieckmark) zu erneuern, so werden sich die Vertragsstaaten gemeinsam bemühen, das Einvernehmen mit dem beteiligten dritten Staat herzustellen.