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Staatsgrenze Österreich - Deutschland · Staatsgrenze Österreich - Deutschland

§ 2 Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

Abs. 1 Z 2 verliert seine Gültigkeit, soweit er die in Artikel 6 des Vertrags BGBl. III Nr. 126/2004 genannte Grenzstrecke betrifft (vgl. Art. 10 Z 5, BGBl. III Nr. 126/2004 ).

(1) Der Verlauf der Staatsgrenze wird bestimmt:

1. im Grenzabschnitt „Donau“ durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 2500 (Anlage 2 – zehn Kartenblätter);

2. im Grenzabschnitt „Innwinkel“ durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 3) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 1000 (Anlage 4 – vierzehn Kartenblätter);

3. im Grenzabschnitt „Inn`“ durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 5) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000 (Anlage 6 – neun Kartenblätter);

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 126/2004 )

5. im Grenzabschnitt „Saalach“ durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 9) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 2500 (Anlage 10 – neun Kartenblätter);

6. im Grenzabschnitt „Saalach-Scheibelberg“ durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 11) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 12 – vierundfünfzig Kartenblätter);

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 126/2004 )

(3) Die im Absatz 1 erwähnten Beschreibungen der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnissen und Grenzkarten, die nach dem geltenden Grenzverlauf zu erstellen waren, bilden als Grenzurkundenwerke Bestandteile dieses Vertrages.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-01-01