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Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowak · Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei

§ 2 Staatsgrenze Österreich – TschechoslowakÄnderungen der Staatsgrenze in den Sektionen VI, VII, IX und X Änderungen der Staatsgrenze in den Sektionen römisch sechs, römisch sieben, römisch neun und römisch zehn

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Verlauf der Staatsgrenze ist bestimmt

1. in der Sektion VI vom Grenzzeichenpaar 0/1, 0/2 nach dem Grenzpunkt VI/6 bis zum Grenzzeichen 4 nach dem Grenzpunkt VI/6 (Stadtgemeinde Litschau, politischer Bezirk Gmünd) durch die Anlage 1;

2. in der Sektion VI vom Grenzzeichenpaar 0/1, 0/2 nach dem Grenzpunkt VI/72 bis zum Grenzzeichen 6 nach dem Grenzpunkt VI/72 (Gemeinde Kautzen, politischer Bezirk Waidhofen an der Thaya) durch die Anlage 2;

3. in der Sektion VII vom Grenzzeichen VII/42 bis zum Grenzzeichenpaar 1 a, 1 b nach dem Grenzzeichen VII/43 (Gemeinde Rabesreit, politischer Bezirk Waidhofen an der Thaya, und Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf, politischer Bezirk Horn) durch die Anlage 3;

4. in der Sektion IX vom Grenzpunkt 8 nach dem Grenzzeichen IX/31 bis zum Grenzzeichen 2 nach dem Grenzpunkt IX/33 und vom Grenzpunkt 2 nach dem Grenzpunkt IX/34 bis zum Grenzzeichen 0/10 nach dem Grenzpunkt IX/34 (Gemeinden Neudorf bei Staatz und Wildendürnbach, politischer Bezirk Mistelbach) durch die Anlage 4;

5. in der Sektion IX vom Grenzzeichen 4 nach dem Grenzpunkt IX/69 bis zum Grenzpunkt IX/70 und vom Grenzzeichen 0/3 nach dem Grenzpunkt IX/71 bis zum Grenzpunkt IX/72 (Gemeinde Drasenhofen, politischer Bezirk Mistelbach) durch die Anlage 5;

6. in der Sektion X vom Grenzpunkt X bis zum Grenzpunkt 4 nach dem Grenzpunkt X (Gemeinde Drasenhofen, politischer Bezirk Mistelbach) durch die Anlage 6.

(2) Die Anlagen 1, 2, 3, 5 und 6 bestehen je aus einer Ausführlichen Beschreibung der Staatsgrenze, einem Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 2880, Feldskizzen im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1000 und einem Koordinatenverzeichnis der Polygonpunkte. Die Anlage 4 besteht aus einer Ausführlichen Beschreibung der Staatsgrenze, einem Plan der Staatsgrenze im Maßstabe 1 : 2880 und einem Koordinatenverzeichnis der Polygonpunkte.

(3) Spätere Veränderungen der Lage der in den Anlagen 1 bis 6 genannten Grenzbäche und Grenzgräben haben auf den Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.