Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowak · Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)
§ 15 Staatsgrenze Österreich - TschechoslowakArtikel 15
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Bestimmungen über den Übergang von Gebietsteilen mit Rücksicht auf Regulierungen von Grenzwasserläufen
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
(1) Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 fallen folgende Teile des Hoheitsgebietes der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zu:
im Falle der Ziffer 1 der genannten Vertragsbestimmung die im Plan im Maßstab 1 : 500 (Anlage 12) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 220 m 2 ;
im Falle der Ziffer 2 die im Plan im Maßstab 1 : 500 (Anlage 13) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 1024 m 2 ;
im Falle der Ziffer 3 die im Plan im Maßstab 1 : 1000 (Anlage 14) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 2682 m 2 . im Falle der Ziffer 5 die im Plan im Maßstab 1 : 500 (Anlage 16) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 722 m 2 ; im Falle der Ziffer 6 die im Plan im Maßstab 1 : 500 (Anlage 17) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 174 m 2 .
Die in diesen Gebietsteilen befindlichen Liegenschaften einschließlich Bauten, sonstiger Anlagen und Bewuchs gehen in das Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.
(2) Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 fallen folgende Teile des Hoheitsgebietes der Republik Österreich dem Hoheitsgebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zu:
im Falle der Ziffer 1 der genannten Vertragsbestimmung die im Plan im Maßstab 1 : 500 (Anlage 12) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 191 m 2 ;
im Falle der Ziffer 2 die im Plan im Maßstab 1 : 500 (Anlage 13) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 1309 m 2 . im Falle der Ziffer 3 die im Plan im Maßstab 1 : 1000 (Anlage 14) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 2600 m 2 . im Falle der Ziffer 4 die im Plan im Maßstab 1 : 2880 (Anlage 15) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 165.400 m2; im Falle der Ziffer 5 die im Plan im Maßstab 1 : 500 (Anlage 16) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 566 m 2 . im Falle der Ziffer 6 die im Plan im Maßstab 1 : 500 (Anlage 17) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 56 m 2 .
Die in diesen Gebietsteilen befindlichen Liegenschaften einschließlich Bauten, sonstiger Anlagen und Bewuchs gehen in das Eigentum der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über.