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Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowak · Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)

§ 37 Staatsgrenze Österreich - TschechoslowakArtikel 37

ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Ständige österreichisch-tschechoslowakische Grenzkommission

In KraftAmtlicher Text

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.

(1) Die Kommission ist nicht ermächtigt, den Verlauf der Staatsgrenze zu ändern.

(2) Die Kommission kann erforderlichenfalls Vorschläge für Grenzänderungen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterbreiten.