Entwicklungshilfe - Geologischer Dienst · Entwicklungshilfe - Geologischer Dienst
§ 3 Entwicklungshilfe - Geologischer Dienst
Sollte eine der vertragschließenden Parteien die ihr auf Grund dieses Abkommens obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen, ergibt sich daraus keine zusätzliche Verpflichtung für die anderen Parteien.