§ 21 Staatsgrenze Österreich - TschechoslowakArtikel 21
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze
Die im Artikel 19 Absätze 1 und 2 genannten Personen dürfen während ihrer auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nach diesem Vertrag ausgeführten Tätigkeit nicht bewaffnet sein und müssen ausschließlich Staatsbürger des Vertragsstaates sein, der sie beistellt. Gehören diese Personen militärisch organisierten Formationen an, so dürfen sie bei dieser Tätigkeit die Uniform ihrer Formation tragen.