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Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowak · Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

§ 33 Staatsgrenze Österreich - TschechoslowakArtikel 33

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Schutz und Erhaltung der Kennzeichnung der Staatsgrenze

In KraftAmtlicher Text

(1) Auf den im Artikel 32 genannten Gebietsteilen dürfen keinerlei Anlagen errichtet werden. Dies gilt jedoch nicht für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, der Grenzabfertigung oder der Grenzüberwachung dienen, sowie für Leitungen aller Art, die die Staatsgrenze in einem Winkelbereich zwischen 45 ° und 135 ° schneiden.

(2) Sofern irgendwelche im Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages bestehende Anlagen zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt gänzlich verfallen, zerstört oder endgültig aufgelassen sind, müssen sie entfernt werden.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in besonderen Fällen und bei Erhaltung der deutlichen Erkennbarkeit des Grenzverlaufes auf Vorschlag der Ständigen Österreichisch-Tschechischen Grenzkommission Ausnahmen von der Verpflichtung des Absatzes 1 zulassen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2012-12-01