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Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowak · Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

§ 40 Staatsgrenze Österreich - TschechoslowakArtikel 40

ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Ständige österreichisch-tschechoslowakische Grenzkommission

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Kommission tritt zu Tagungen oder Grenzbesichtigungen zusammen, wenn es die beiden Delegationen vereinbaren oder wenn es einer der Vertragsstaaten auf diplomatischem Weg verlangt.

(2) Die Kommission tritt, wenn nichts anderes vereinbart ist, zu ihren Tagungen wechselweise auf den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten zusammen.