Erfassung bestimmter Vermögenswerte · Erfassung bestimmter Vermögenswerte
§ 2 Erfassung bestimmter Vermögenswerte
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins
Eine ausländische juristische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Personen- oder Vermögensverbindung, die im Zeitpunkt einer Maßnahme nach § 1 ihrem Sitz außerhalb des Gebietes der Republik Österreich gehabt hat und nach dem am Ort ihres Sitzes geltenden Recht im eigenen Namen Rechte und Pflichten erwerben konnte.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1990-01-01