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Erfassung bestimmter Vermögenswerte · Erfassung bestimmter Vermögenswerte

§ 2 Erfassung bestimmter Vermögenswerte

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins

In KraftAmtlicher Text

Eine ausländische juristische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Personen- oder Vermögensverbindung, die im Zeitpunkt einer Maßnahme nach § 1 ihrem Sitz außerhalb des Gebietes der Republik Österreich gehabt hat und nach dem am Ort ihres Sitzes geltenden Recht im eigenen Namen Rechte und Pflichten erwerben konnte.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1990-01-01