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Staatsgrenze Österreich – Jugoslawien (E · Staatsgrenze Österreich – Jugoslawien (Ergänzungen)

§ 21 Staatsgrenze Österreich – Jugoslawien (EArtikel 21

ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Übergangs- und Schlußbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Anlagen A und B des Grenzvertrages werden durch die Anlagen A und B dieses Vertrages ersetzt.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages ausgestellten Grenzübertrittsausweise berechtigen den Inhaber bis zum Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt.