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Entwicklungshilfe - Zweckmäßigkeitsstudi · Entwicklungshilfe - Zweckmäßigkeitsstudie über Eisen- und Stahlwerk (Malaysia)

§ 2 Entwicklungshilfe - Zweckmäßigkeitsstudi

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

Die österreichische Seite gewährt zur Finanzierung der Zweckmäßigkeitsstudie gemäß Artikel 1 und für damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen aus österreichischen Mitteln eine Zuwendung von öS 4 Millionen sowie ein Darlehen in Höhe von öS 18,5 Millionen.