Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Europäisches Übereinkommen über Staateni · Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

§ 2 Europäisches Übereinkommen über Staateni

ARTIKEL 2

In KraftAmtlicher Text

Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn er sich verpflichtet hat, sich der Gerichtsbarkeit dieses Gerichts zu unterwerfen, und zwar

a) durch internationale Vereinbarung,

b) durch ausdrückliche Bestimmung in einem schriftlichen Vertrag oder

c) durch nach Entstehen der Streitigkeit ausdrücklich erklärte Zustimmung.