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Staatsgrenze Österreich – Jugoslawien (E · Staatsgrenze Österreich – Jugoslawien (Ergänzungen) (Slowenien)

§ 21 Staatsgrenze Österreich – Jugoslawien (EArtikel 21

ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Übergangs- und Schlußbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

(1) Die Anlagen A und B des Grenzvertrages werden durch die Anlagen A und B dieses Vertrages ersetzt.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages ausgestellten Grenzübertrittsausweise berechtigen den Inhaber bis zum Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt.