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Änderung der Staatsgrenze Österreich – B · Änderung der Staatsgrenze Österreich – BRD

§ 2 Änderung der Staatsgrenze Österreich – BÄnderungen des Verlaufes der Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“

In KraftAmtlicher Text

Im Bereich der Gebietsteile, die im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ auf Grund des Art. 1 Abs. 2 des Vertrages dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zufallen oder von diesem abfallen, und in der Anlage 4 (25 Situationspläne im Maßstab 1:500) dargestellt sind, wird der Verlauf der Staatsgrenze durch die Anlagen

1

(Beschreibung der Staatsgrenze),

2

(Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen)

und

3

(Grenzkarte im Maßstab 1:2 000)

bestimmt.