Staatsgrenze Österreich – Deutschland (G · Staatsgrenze Österreich – Deutschland (Grenzkommission)
§ 2 Staatsgrenze Österreich – Deutschland (GArtikel 2
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Die Gebietsteile, die infolge der durch Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze dem anderen Vertragsstaat zufallen und ein Flächenausmaß von insgesamt je 3 234 m 2 haben, sind in den beigeschlossenen 25 Situationsplänen im Maßstab 1 : 500 dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes in den zugehörigen Flächenverzeichnissen ausgewiesen (Anlage 4).