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Entschädigung von Vermögensverlusten in · Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien

§ 13 Entschädigung von Vermögensverlusten in

IV. Schlußbestimmungen römisch vier. Schlußbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Entschädigungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, sind keine steuerpflichtigen Einnahmen.

(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.