Entschädigung von Vermögensverlusten in · Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien
§ 2 Entschädigung von Vermögensverlusten in
I. Allgemeine Bestimmungen römisch eins. Allgemeine Bestimmungen
Die Entschädigung ist zu leisten
1. österreichischen physischen Personen, in deren Vermögen der Verlust unmittelbar eingetreten ist (Geschädigte), oder
2. ihren Rechtsnachfolgern.