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Abkommen über internationale Ausstellung · Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Protokoll

§ 0 Abkommen über internationale Ausstellung

In KraftAmtlicher Text

PROTOKOLL betreffend die Abänderung des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen

StF: BGBl. Nr. 445/1980

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 445/1980

Die Parteien dieses Abkommens sind

In der Erwägung, daß sich die durch das am 22. November 1928 in Paris unterzeichnete und durch die Protokolle vom 10. Mai 1948 und 16. November 1966 abgeänderte und ergänzte Abkommen über internationale Ausstellungen eingeführten Vorschriften und Verfahren für die Veranstalter solcher Ausstellungen wie für die teilnehmenden Staaten als nützlich und notwendig erwiesen haben,

In dem Wunsche, die genannten Vorschriften und Verfahren sowie jene, die die mit der Wahrnehmung seiner Durchführung betraute Organisation betreffen, den Bedingungen der modernen Tätigkeit anzupassen und diese Bestimmungen in einem einzigen Dokument zusammenzufassen, das an die Stelle des Abkommens von 1928 treten soll,

wie folgt übereingekommen: