Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilf · Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)
§ 0 Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilf
ABKOMMEN ZWISCHEN DEN VEREINTEN NATIONEN UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH BETREFFEND DIE BEISTELLUNG VON HILFSEXPERTEN
StF: BGBl. Nr. 80/1980 (NR: GP XV RV 35 AB 110 S. 10. BR: AB 2038 S. 389. )
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. 10 vorgesehenen Notifikation wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 am 1. April 1980 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.