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Übereinkommen über die Registrierung von · Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen

§ 1 Übereinkommen über die Registrierung von

Artikel I Artikel römisch eins

In KraftAmtlicher Text

Im Sinne dieses Übereinkommens

a) bedeutet der Ausdruck „Startstaat“

i) einen Staat, der einen Weltraumgegenstand startet oder dessen Start durchführen läßt,

ii)

einen Staat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen ein Weltraumgegenstand gestartet wird;

b) umfaßt der Ausdruck „Weltraumgegenstand“ die Bestandteile eines Weltraumgegenstands sowie sein Trägerfahrzeug und dessen Teile;

c) bedeutet der Ausdruck „Registerstaat“ einen Startstaat, in dessen Register ein Weltraumgegenstand in Übereinstimmung mit Artikel II eingetragen ist.