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Übereinkommen über die Registrierung von · Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen

§ 3 Übereinkommen über die Registrierung von

Artikel III Artikel römisch drei

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen führt ein Register, in das die nach Artikel IV übermittelten Angaben eingetragen werden.

(2) Die Angaben in diesem Register sind in vollem Umfang und frei zugänglich.