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Übereinkommen über die Registrierung von · Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen

§ 9 Übereinkommen über die Registrierung von

Artikel IX Artikel römisch neun

In KraftAmtlicher Text

Jeder Vertragsstaat kann Änderungen des Übereinkommens vorschlagen. Änderungen treten für jeden Vertragsstaat, der sie annimmt, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten sie angenommen hat; für jeden weiteren Vertragsstaat treten sie mit der Annahme durch diesen in Kraft.