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UNO-City – Gemeinsamer Postdienst UNO, I · UNO-City – Gemeinsamer Postdienst UNO, IAEO

§ 0 UNO-City – Gemeinsamer Postdienst UNO, I

In KraftAmtlicher Text

Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über die Postdienste im Internationalen Zentrum Wien für die Vereinten Nationen und die Internationale Atomenergie-Organisation

StF: BGBl. Nr. 417/1980 (NR: GP XV RV 343 AB 364 S. 41. BR: S. 400. )

BGBl. Nr. 418/1986 (NR: GP XVI RV 862 AB 974 S. 144. BR: AB 3139 S. 477. )

BGBl. Nr. 419/1986 (NR: GP XVI RV 863 AB 975 S. 144. BR: AB 3140 S. 477. )

IN ANBETRACHT dessen, daß die Vereinten Nationen bestrebt sind, den Bekanntheitsgrad ihrer Zielsetzungen und ihrer Arbeit durch möglichst weitgehende Verwendung ihrer eigenen Briefmarken zu erhöhen;

IN ANBETRACHT des Wunsches der österreichischen Bundesregierung, diese Bestrebungen zu fördern;

IN ANBETRACHT der vom Vollzugsrat des Weltpostvereins erteilten Zustimmung zur Ausgabe von Briefmarken der Vereinten Nationen zu Nennwerten in österreichischer Währung, sind

die Republik Österreich einerseits und

die Vereinten Nationen andererseits wie folgt übereingekommen:

Die Ermächtigung zur Abgabe der in dem in Artikel 8 Abs. 1 vereinbarten Notenwechsel vorgesehenen gesonderten Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Vizekanzler gegengezeichnet; das Abkommen ist am 24. August 1979 in Kraft getreten.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt.