Wiener Übereinkommen über das Recht der · Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
§ 39 Wiener Übereinkommen über das Recht der Allgemeine Regel über die Änderung von Verträgen
Artikel 39
Ein Vertrag kann durch Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Teil II findet auf eine solche Übereinkunft insoweit Anwendung, als der Vertrag nichts anderes vorsieht.