Wiener Übereinkommen über das Recht der · Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
§ 49 Wiener Übereinkommen über das Recht der Betrug
Artikel 49
Ist ein Staat durch das betrügerische Verhalten eines anderen Verhandlungsstaats zum Vertragsabschluß veranlaßt worden, so kann er geltend machen, daß seine Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, wegen des Betrugs ungültig sei.