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Abkommen über internationale Ausstellung · Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

§ 2 Abkommen über internationale AusstellungArtikel 2.

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GEGENSTAND

In KraftAmtlicher Text

Dieses Abkommen findet Anwendung auf alle internationalen Ausstellungen mit Ausnahme von:

a) Ausstellungen, die weniger als drei Wochen dauern;

b) Ausstellungen der schönen Künste;

c) Ausstellungen, die hauptsächlich kommerziellen Charakter haben.

Ungeachtet der Benennung, die eine Ausstellung seitens ihrer Veranstalter erhalten mag, wird in diesem Abkommen zwischen eingetragenen Ausstellungen und allgemein anerkannten Ausstellungen unterschieden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1996-07-19