§ 2 Abkommen über internationale AusstellungArtikel 2.
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GEGENSTAND
Dieses Abkommen findet Anwendung auf alle internationalen Ausstellungen mit Ausnahme von:
a) Ausstellungen, die weniger als drei Wochen dauern;
b) Ausstellungen der schönen Künste;
c) Ausstellungen, die hauptsächlich kommerziellen Charakter haben.
Ungeachtet der Benennung, die eine Ausstellung seitens ihrer Veranstalter erhalten mag, wird in diesem Abkommen zwischen eingetragenen Ausstellungen und allgemein anerkannten Ausstellungen unterschieden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1996-07-19