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Abkommen über internationale Ausstellung · Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

§ 32 Abkommen über internationale AusstellungArtikel 32

ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

In KraftAmtlicher Text

Der Jahreshaushalt des Büros wird von der Generalversammlung unter den in Artikel 28 Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen festgelegt. Er berücksichtigt die finanziellen Reserven des Büros, die Einnahmen aller Arten sowie die aus den vorangegangenen Geschäftsjahren vorgetragenen Aktiv- und Passivsalden. Die Ausgaben des Büros werden aus diesen Quellen und durch die Beiträge der vertragschließenden Parteien je nach der Zahl der ihnen in Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung zufallenden Anteile gedeckt.