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Gemeinsamer Amtssitz UNO-City - UNO, IAE · Gemeinsamer Amtssitz UNO-City - UNO, IAEO

§ 3 Gemeinsamer Amtssitz UNO-City - UNO, IAE

Artikel III Artikel römisch drei

In KraftAmtlicher Text

Dieses Abkommen tritt im Verhältnis zu den Vereinten Nationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation im Falle eines Außerkrafttretens des entsprechenden Amtssitzabkommens außer Kraft. In diesem Falle werden die verbleibenden Vertragsparteien einander konsultieren, um zu entscheiden, ob dieses Abkommen zwischen ihnen vorbehaltlich irgendwelcher erforderlicher Änderungen in Kraft bleibt.