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Teilnehmer an Verfahren Europäischen Kom · Teilnehmer an Verfahren Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

§ 7 Teilnehmer an Verfahren Europäischen Kom

ARTIKEL 7

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien werden, indem sie es

a) ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen oder

b) vorbehaltlich der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen.

(2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.