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Internationales Institut für angewandte · Internationales Institut für angewandte Systemanalyse

§ 4 Internationales Institut für angewandte

In KraftAmtlicher Text

Bedienstete nach § 2 Abs. 1, deren Dienstverhältnis beim Institut bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen hat, haben die Erklärung nach § 2 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt schriftlich der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte (Anm. 1) zu übermitteln; § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

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Anm. 1: „Niederösterreichische Gebietskrankenkasse“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Österreichische Gesundheitskasse“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 , idF BGBl. I Nr. 100/2018 )