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MedienG · Mediengesetz

§ 21 MedienGEinschränkung der Anwendung auf bestimmte Websites

Zweiter Unterabschnitt Gegendarstellung und nachträgliche Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens

In KraftAmtlicher Text

Die §§ 9 bis 20 sind nur auf Websites anzuwenden, die einen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereiches oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2005-07-01