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MedienG · Mediengesetz

§ 3 MedienGSchutz namentlich gezeichneter Beiträge

Zweiter Abschnitt Schutz der journalistischen Berufsausübung; Redaktionsstatuten

In KraftAmtlicher Text

Wird ein Beitrag oder eine Darbietung in einer den Sinngehalt betreffenden Weise geändert, so darf die Veröffentlichung unter dem Namen des Medienmitarbeiters nur mit seiner Zustimmung geschehen. Der Angabe des Namens des Verfassers ist die Bezeichnung mit einem von ihm bekanntermaßen gebrauchten Decknamen oder Zeichen gleichzuhalten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1993-07-01