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MedienG · Mediengesetz

§ 49 MedienGVerwaltungsübertretung

Achter Abschnitt Vorschriften über die Verbreitung

In KraftAmtlicher Text

Wer der Bestimmung des § 47 oder einer Verordnung nach § 48 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2012-09-01