§ 52 MedienGBegutachtungsrecht der Medien
Zehnter Abschnitt Schlussbestimmungen
Den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der im Medienwesen tätigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist unter Einräumung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die das Medienwesen betreffen, Stellung zu nehmen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2009-03-01