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MedienG · Mediengesetz

§ 52 MedienGBegutachtungsrecht der Medien

Zehnter Abschnitt Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der im Medienwesen tätigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist unter Einräumung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die das Medienwesen betreffen, Stellung zu nehmen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2009-03-01