§ 13 UNO-City - Amtssitz Internationale Atome
Artikel XIII Artikel römisch dreizehn
Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der IAEO und der Regierung über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden in Übereinstimmung mit Abschnitt 51 des Amtssitzabkommens beigelegt werden.