VAG · Volksanwaltschaftsgesetz 1982
§ 2 VAG
I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT Organisation der Volksanwaltschaft
Scheidet ein Mitglied der Volksanwaltschaft vorzeitig aus dem Amt, so hat der Vorsitzende dies unverzüglich dem Präsidenten des Nationalrates anzuzeigen.