VAG · Volksanwaltschaftsgesetz 1982
§ 21 VAGVerweisungen
IV. ABSCHNITT römisch vier. ABSCHNITT Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2012-07-01