VAG · Volksanwaltschaftsgesetz 1982
§ 9 VAG
II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Verfahren vor der Volksanwaltschaft
Hält die Volksanwaltschaft Erhebungen zur Ermittlung des einer Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhaltes für erforderlich, so trägt der Bund die dafür entstehenden Kosten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2012-07-01