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Konvention zur Beseitigung jeder Form vo · Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

§ 13 Konvention zur Beseitigung jeder Form vo

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau in anderen Bereichen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens, um Frauen nach dem Gleichheitsgrundsatz dieselben Rechte wie Männern zu gewährleisten, insbesondere

a) das Recht auf Familienbeihilfen;

b) das Recht, Bankdarlehen, Hypotheken und andere Finanzkredite aufzunehmen;

c) das Recht auf Teilnahme an Freizeitbeschäftigungen, Sport und allen Aspekten des kulturellen Lebens.