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Konvention zur Beseitigung jeder Form vo · Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

§ 20 Konvention zur Beseitigung jeder Form vo

Artikel 20

In KraftAmtlicher Text

1. Das Komitee tritt in der Regel einmal im Jahr für höchstens zwei Wochen zur Behandlung der gemäß Artikel 18 dieser Konvention vorgelegten Berichte zusammen.

2. Die Sitzungen des Komitees finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen oder an einen anderen vom Ausschuß zu bestimmenden geeigneten Ort statt.