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Konvention zur Beseitigung jeder Form vo · Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

§ 25 Konvention zur Beseitigung jeder Form vo

Artikel 25

In KraftAmtlicher Text

1. Diese Konvention liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositär dieser Konvention.

3. Diese Konvention bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

4. Diese Konvention liegt für alle Staaten zum Beitritt auf. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.