Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Konvention zur Beseitigung jeder Form vo · Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

§ 8 Konvention zur Beseitigung jeder Form vo

Artikel 8

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen um sicherzustellen, daß Frauen unter den gleichen Bedingungen wie Männer und ohne jedwede Diskriminierung die Möglichkeit haben, ihre Staaten auf internationaler Ebene zu vertreten und an der Arbeit internationaler Organisationen mitzuwirken.