§ 3 Entwicklungshilfe - Entwicklung Kühlschl
Artikel 3
Die zuständigen Behörden der Republik Österreich entsenden einen Experten in die Republik Kap Verde und kommen für die Bezahlung seiner Gehälter, Auslandszulagen, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie der Kranken- und Unfallversicherung auf.