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Abkommen zwischen Österreich und dem OPE · Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

§ 7 Abkommen zwischen Österreich und dem OPERechtspersönlichkeit von OFID

Artikel 7

In KraftAmtlicher Text

Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit von OFID und im besonderen seine Fähigkeit:

a) Verträge zu schließen;

b) bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen;

c) alle finanziellen und sonstigen Operationen gemäß der Begriffsbestimmung des Übereinkommens zur Errichtung von OFID durchzuführen;

d) gerichtliche Verfahren anhängig zu machen;

(e) andere Maßnahmen zu setzen, die für seinen Zweck und seine Aktivitäten erforderlich oder zweckmäßig sind, einschließlich aber nicht beschränkt auf das Aufbringen jeglicher Art von Finanzmitteln über lokale sowie internationale Märkte und die Ausgabe von Wertpapieren auf den lokalen sowie den internationalen Märkten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2020-08-01