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Einräumung von Privilegien und Immunität · Einräumung von Privilegien und Immunitäten

§ 4 Einräumung von Privilegien und Immunität

In KraftAmtlicher Text

In dem Ausmaß, als dies ausschließlich zum Zweck der Durchführung der Aufgaben des Büros erforderlich ist, kann die Liga der Arabischen Staaten, ohne irgendwelchen Kontrollen oder Vorschriften unterworfen zu sein,

a) jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege erwerben, besitzen und über sie verfügen;

b) über Guthaben in jeder beliebigen Währung verfügen;

c) ihre Zahlungsmittel nach oder aus Österreich oder innerhalb Österreichs übertragen.