Einräumung von Privilegien und Immunität · Einräumung von Privilegien und Immunitäten
§ 6 Einräumung von Privilegien und Immunität
Die Liga der Arabischen Staaten und das Büro werden in bezug auf den amtlichen Verkehr zwischen ihnen in gleicher Weise behandelt, wie der amtliche Verkehr zwischen in Österreich akkreditierten diplomatischen Missionen und ihren Entsendestaaten auf der Grundlage des Art. 27 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen ( BGBl. Nr. 66/1966 ).
Verweist auf
- Einräumung von Privilegien und Immunität Art. 27