Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte ( · Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I)
§ 48 Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (
Grundregel
Um Schonung und Schutz der Zivilbevölkerung und ziviler Objekte zu gewährleisten, unterscheiden die am Konflikt beteiligten Parteien jederzeit zwischen der Zivilbevölkerung und Kombattanten sowie zwischen zivilen Objekten und militärischen Zielen; sie dürfen daher ihre Kriegshandlungen nur gegen militärische Ziele richten.