Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte ( · Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I)

§ 48 Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (

Grundregel

In KraftAmtlicher Text

Um Schonung und Schutz der Zivilbevölkerung und ziviler Objekte zu gewährleisten, unterscheiden die am Konflikt beteiligten Parteien jederzeit zwischen der Zivilbevölkerung und Kombattanten sowie zwischen zivilen Objekten und militärischen Zielen; sie dürfen daher ihre Kriegshandlungen nur gegen militärische Ziele richten.