Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte ( · Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I)
§ 73 Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (
Flüchtlinge und Staatenlose
Personen, die vor Beginn der Feindseligkeiten als Staatenlose oder Flüchtlinge im Sinne der einschlägigen, von den beteiligten Parteien angenommenen internationalen Übereinkünfte oder der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Aufnahme- oder Aufenthaltsstaats angesehen werden, sind unter allen Umständen und ohne jede nachteilige Unterscheidung geschützte Personen im Sinne der Teile I und III des IV. Abkommens.